Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen, Bau- und Montageleistungen

der AQUARENA GmbH, Am Mühlweg 8, 71131 Jettingen

1. Geltungsbereich

Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Andere als die hier enthaltenden Regelungen gelten nur, wenn diesen Regelungen von uns durch einen zur Geschäftsführung berechtigten Vertreter schriftlich zugestimmt worden ist. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Diese AGB gelten auch für weitere Aufträge, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.

2. Angebot

Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung, oder, soweit eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgeblich.

Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.

3. Preise

Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind unsere am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise maßgebend, die über das Internet einsehbar sind.

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen deshalb Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie sonstige Versandkosten nicht ein.

Wir sind berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vertragspreise an gestiegene Lohn- und Materialkosten, Tarife, Steuern und Abgaben, auch bei Preiserhöhungen der Vorlieferanten, vorzunehmen, wenn die Ware mehr als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert wird und die Kostensteigerung nach Vertragsschluss eingetreten ist.

Zusatzleistungen sind nach der üblichen Vergütung separat zu vergüten. Sämtliche Nebenarbeiten sind im Angebot bzw. im Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls Sie dennoch von uns ausgeführt werden sollen, sind sie gesondert zu vergüten.

Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wird zur Verfügung gestellt haben, Dritten –auch auszugsweise– ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Eigentums- und Urheberrechte an Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Berechnungen usw. verbleiben bei uns; solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf unser Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages kostenfrei an uns zurückzusenden.

4. Ausführung

Der Kunde beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und gegebenenfalls für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Sind wir ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten. Die Ausführung des Auftrages erfolgt, wie in der Auftragsbestätigung beschrieben. Konstruktionszeichnungen sind nur dann maßgeblich, wenn sie sowohl von uns, wie vom Kunden gegengezeichnet sind.

Fertigungstoleranzen bleiben vorbehalten. Angegebene Maße sind als annähernd zu betrachten, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die Funktionsmaße hingewiesen. Die Funktionsmaße müssen bereits in der Bestellung ausdrücklich vermerkt sein. So uns der Kunde das zu verwendende Material vorgibt, übernimmt der Kunde die Haftung für die Richtigkeit der Materialauswahl. Die im Betrieb des Kunden für den vorgesehenen Verwendungszweck vorkommenden chemischen und sonstigen Einflüsse sind vom Kunden sorgfältig zu prüfen und bei dessen Auswahl der Werkstoffqualität uns gegenüber mitzuteilen.

5. Obliegenheit des Bestellers

Der Kunde übernimmt Gewähr dafür, dass durch Lieferung von durch uns nach seinen Angaben, Zeichnungen, Beschreibungen, Entwürfen, Modellen usw. angefertigte Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

6. Ablieferbedingungen

Die Lieferfristen sind unverbindlich und gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt haben.

Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns der Kunde die für die Lieferung erforderlichen und von ihm beizubringenden Ausführungsunterlagen und Genehmigungen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt hat.

Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau bzw. auf der Baustelle soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.

Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages und nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Genehmigungen.

Rohstoff- und Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitrungen von Vorlieferanten und Betriebsstörungen, sofern die vorgenannten Umstände von uns nicht zu vertreten sind, sowie Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum

Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar gemacht worden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung gegenüber Unternehmen für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und auf insgesamt maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil-)Lieferung beschränkt.

Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen (z.B. Nichtzahlung fälliger und angemahnter Rechnungen) und der Kunde trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens aber mit seinem Verlassen des Herstellerwerks auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versand oder Anlieferungen und Aufstellung an der Baustelle übernommen haben.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden.

In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen durch den Kunden abzunehmen. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

Der Abschluss einer Transport- oder sonstigen Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Kunden über. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle muss die Abladestelle durch Fahrzeuge mit eigener Kraft gut erreichbar sein.

Für die Entladung sind vom Empfänger unverzüglich Hilfskräfte bzw. entsprechende Maschinen zur Verfügung zu stellen. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt. Entstehende Mehrkosten durch Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind vom Kunden zu tragen.

Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung aufnahmebereit sind.

Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sofern der Kunde sich in Annahmeverzug befindet, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

8. Zahlung

Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist.

Unsere Rechnungen sind ohne Abzug am Sitz unseres Unternehmens zahlbar; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung (Wechsel oder Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung).

Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Versand/Abnahme und Rechnungsdatum fällig, (bzw. innerhalb 14 Tage nach Abnahmedatum).

Werden nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages durch den Kunden entstehen lassen, so sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern bis die Gegenleistung bewirkt oder hierfür Sicherheit geleistet ist.

Mit dieser Mitteilung werden sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir –unbeschadet weiterer Ansprüche– die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Ferner dürfen wir unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus allen Aufträgen des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Forderungen zurückbehalten und angemessene Sicherheitsleistungen verlangen.

Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen, als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Wir die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Kunde verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, sowie die Hauptsache ihm gehört.

Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur Tilgung aller Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben

und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt zum Vertrag. Gleichzeitig werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab und erbringt auf unser Verlangen den Nachweis über den Abschluss der Verträge.

Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen.

10. Mängelhaftung

Unsere Erzeugnisse sind güteüberwacht. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen ebenso wenig einen Mangel dar, wie produkt- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen. Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen. Solche Schwankungen innerhalb der einschlägigen DIN-Normen stellen keine Abweichung von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit dar.

Ist der Kunde Kaufmann, hat er uns offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt Gewähr:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen, angemessenen Aufwendungen zu verlangen.

Bei Ersatzlieferungen tragen wir die Kosten für das Ersatzstück einschließlich des Versands zum vertraglich ursprünglich vereinbarten Lieferort, nicht jedoch für Aus- und Einbau oder sonstigem Aufwand, es sei denn, dass die ursprüngliche Montage durch uns geschuldet war. Ersetzte Teile werden Eigentum von uns und sind an uns zurückzugeben. Erfolgt aufgrund eines Verlangens des Kunden die Versendung an einen anderen Ort oder Leistungen von uns vor Ort, so übernimmt der Kunde die hierdurch anfallenden Mehrkosten.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von uns trotz angemessener Fristsetzung nicht erfolgt, so kann der Kunde mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt voraus, dass uns der Besteller ein Verschulden nachweist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

Für Mängel und Schäden, die ohne Verschulden von uns durch ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Bearbeitung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete Betriebsmittel entstanden sind, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Fertigung des Vertragsgegenstands nach Angaben des Kunden (Zeichnungen, Beschreibungen, Skizzen, Entwürfe, Modelle usw.) erfolgte und der Mangel auf Fehler bzw. Unvollständigkeit solcher Unterlagen zurückzuführen ist.

Sachmängelansprüche verjähren bei Unternehmern, soweit gesetzlich zulässig, in einem Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme, bei unbegründet nicht vorgenommener Abnahme mit Mitteilung der Abnahmemöglichkeit. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens eine Woche nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

Die Haftung auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, das Verschulden träfe eine Kardinalpflicht und/oder einen Inhaber oder leitenden Angestellten des Unternehmens. Dieser Haftungsausschluss erfasst nicht Fälle, in denen Sach- oder Rechtsmängel infolge fahrlässiger Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

Die Haftung von uns ist auf den Netto-Warenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand stammt. Sie beschränkt sich stets auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Sonstiges

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Böblingen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprünglich erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.

Jettingen, 2014

Allgemeine Einkaufsbedingungen der AQUARENA GmbH

1. Geltungsbereich

Für Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Anders lautende Bedingungen sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

2. Bestellungen

Unsere Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform, wie auch Änderungen oder Ergänzungen zu Bestellungen. Bis zu Ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung sind wir jederzeit berechtigt, kostenlos unsere Bestellungen zu widerrufen.

3. Preise

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Der vereinbarte Preis gilt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, frei Empfangswerk, bei Bahnsendungen frei Empfangsstation. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart ist. Preissenkungen, die Sie bis zur Lieferung an uns, Dritten einräumen, sind auch uns zu gewähren. Preisänderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Wareneingang und Rechnungseingang vereinbart. Zahlen wir innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang und Rechnungseingang, gewähren Sie uns 3 % Skonto, das wir vom Rechnungsbetrag abziehen dürfen. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Rechnung maßgeblich. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, sobald sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen. Stunden- und Tagelohnarbeiten dürfen nur ausgeführt werden aufgrund schriftlicher Vereinbarung über den Umfang der Arbeiten, die Lohnsätze, die Lohnnebenkosten und alle sonstigen Zuschläge. Maßgeblich sind dabei die tariflichen Lohnsätze und Zuschläge, die für die Arbeitskräfte des Auftragnehmers gelten. Bei Über-, Sonntags-, Feiertags- und Ruhetagsschichten, die wir nicht ausdrücklich verlangt haben, wird nur der Unternehmerzuschlag für normale Werktagsarbeit gezahlt. Lohnstunden von Aufsichtspersonen und Vorarbeiten werden nur dann besonders vergütet, wenn wir ihre Gestellung ausdrücklich verlangt haben. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, sind wir berechtigt, die Höhe der Stundenlohnsätze, die Lohnnebenkosten und Zuschläge von uns aus festtzen oder die Bezahlung abzulehnen. Der Nachweis der verfahrenen Stunden ist auf Stundenzetteln zu führen. Diese sind uns spätestens am folgenden Tage zur Anerkennung vorzulegen, eine Ausfertigung verbleibt bei uns. Die Arbeiten werden ausschließlich aufgrund der anerkannten Bescheinigungen, die mit der Rechnung einzureichen sind, vergütet.

4. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen. Werden vereinbarte Termine nicht oder nicht vollständig eingehalten, so gelten – auch ohne Mahnung, Nachfristsetzung oder Androhung – folgende Bestimmungen: Wir haben für jeden Kalendertag der Verzögerung einen Vertragsstrafenanspruch von 0,1 %, insgesamt höchstens 5 %, vom Wert des Gesamtauftrages. Diese Ansprüche entfallen nicht bei vorbehaltloser Entgegennahme einer verspäteten Leistung. Wir behalten uns vor, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Zusätzlich können wir Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben unberührt. Eine vorzeitige Lieferung bedarf unsere Zustimmung des Bestellers und berührt den Zahlungstermin nicht.

5. Umfang der Leistung

Maßgeblich ist das Bestellschreiben, das zur Vertragsgrundlage wurde. Sie haben bei der Ausführung der Arbeiten unsere Interessen zu wahren. Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. Wir können Änderungen oder Ergänzungen verlangen, die sich infolge Änderung der Planung oder Ausführung der Anlage ergeben; bei langfristiger Lieferung und Ausführung gilt das auch für Verbesserungen, die sich aus dem Fortschritt des Standes der Technik oder der betriebstechnischen Erkenntnisse ergeben. In solchen Fällen gelten die gleichen Bedingungen und die gleiche Preisgrundlage wie für die ursprüngliche Bestellung. Ermöglichen Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung eine Preissenkung, so ist diese vorzunehmen.

6. Mengen, Gewichte

Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. Werden die verbindlichen Gewichte unterschritten, so ermäßigt sich der Rechnungsbetrag für die Mehrunterschreitung um den Durchschnittskilopreis. Mehrgewichte werden nicht vergütet. Bei Bahnsendungen sind die Gewichte von Ihnen bahnamtlich auf dem Frachtbrief nachzuweisen. Im Übrigen sind wir berechtigt, auf von uns bestimmten Waagen nachzuwiegen. Die dabei ermittelten Gewichte sind allein maßgeblich.

7. Werkstoffbeschaffenheit und -prüfung

Alle Teile und Werkstoffe, für deren Art DIN-Normen bestehen, müssen diesen DIN-Werten entsprechen. Abweichungen von der DIN-Norm bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Unbeschadet Ihrer bestehenden Gewährleistungsverpflichtungen haben wir das Recht, die Werkstoffe und die Herstellung in den Werkstätten von Ihnen jederzeit unter Verwendung uns geeignet erscheinender Verfahren zu prüfen, die Verwendung ungeeigneter Materialien abzulehnen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erheben und fehlerhafte Teile zurückzuweisen.

8. Sicherheits- und Schutzvorrichtungen

Die Lieferungen und Leistungen müssen in allen Teilen, einschließlich der Sicherheits- und Schutzvorrichtungen, den Bestimmungen entsprechen, wie sie im Gesetz und von den Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und sonstigen Stellen vorgesehen sind. Sie haften dafür, dass gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte nicht verletzt werden. Sie haben uns die Nutzung einschließlich etwaiger Reparaturen, Änderungen oder Ergänzungen der gelieferten Gegenstände oder des hergestellten Werks zu ermöglichen und uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Sie werden für alle Schäden aufkommen, die uns und unseren Rechtsnachfolgern wegen Verletzung eines Schutzrechtes entstehen. Besteht ein Dritter auf Nichtbenutzung, so haben Sie unter Rückgew.hr der erhaltenen Vergütung Ihre Leistungen auf Ihre Kosten zurückzunehmen oder zu beseitigen, außerdem können wir Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

9. Versand

Sämtliche Sendungen sind fracht- und nebenkostenfrei abzufertigen. Eine Frachtvorlage durch uns erfolgt nicht. Auch tragen wir Spesen für Transport- und sonstige Versicherungen nur, wenn dies ausdrücklich von uns anerkannt wird. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Die Beförderungsgefahr trägt in jedem Fall der Lieferer. Erfolgt eine Abnahme durch uns in unserem Werk (oder gegebenenfalls beim Empfänger), geht erst dann die Gefahr auf uns über. Sämtliche Kosten für Abnahmen gehen zu Lasten des Lieferers. Der Versand hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandvorschriften zu erfolgen. Über jede einzelne Sendung ist uns am Abgangstag eine Lieferanzeige (zweifach) zunden. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketaufschriften und in dem die Bestellung betreffenden Schriftwechsel sind unsere Bestell-Nummern und sonstigen Vermerke der Bestellung anzugeben. Wir haften nicht für Ihr Eigentum einschließlich der Transportmittel, das ohne unser Verschulden auf unserem Werksgelände abhanden kommt, beschädigt oder zerstört wird. Das gleiche gilt für das Eigentum Dritter, dessen Sie sich zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung bedienen. Sie verpflichten sich, uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Alle Kosten durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften gehen zu Lasten des Lieferers.

10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel. Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, Ihnen den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt Ihnen vorbehalten.

11. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

Unabhängig von der vereinbaren Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage zum Zeitpunkt der Abnahme durch uns auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

12. Mängelhaftung

Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei uns oder unseren Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen. Sie erstatten unseren Abnehmern und/oder uns Aufwendungen, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder –minderung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen. Sie haben uns die Aufwendungen zu erstatten, die wir gegenüber unseren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind. Sie leisten Gewähr für vollständige und einwandfreie Durchführung der Sie obliegenden Verpflichtungen, insbesondere für zweckmäßige und wirtschaftliche Konstruktion, einwandfreie Ausführung und Betriebsweise – jeweils nach dem neuesten Stand der Technik – derart, dass Sie für alle Mängel haften, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftreten. Im Falle der Nacherfüllung (§439 BGB) ist die Verjährungsfrist jeweils für den Zeitraum von der Beanstandung bis zur Abnahme der Nacherfüllungsleistung gehemmt. Für abgenommene Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

Als im Vertragsinhalt vereinbart gelten insbesondere folgende Eigenschaften:

    1. die vereinbarte Leistungsfähigkeit und die vereinbarten Verbrauchszahlen
    1. einwandfreie und betriebssichere Arbeiten
    1. die Verwendung des zweckmäßigsten Werkstoffes für alle Teile
    1. die Güte der Konstruktion und Ausführung nach dem neuesten Stand der Technik
    1. die Erfüllung der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände.

13. Haftung für Zulieferer

Sie haften für Zulieferanten im gleichen Umfang wie für eigene Leistungen.

14. Verjährung/Versicherungsschutz

Soweit nicht gesetzlich etwas anders zwingend vorgeschrieben ist, haften Sie für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme auftreten. Sehen die gesetzlichen Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vor, so findet die gesetzliche Verjährungsvorschrift Anwendung. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns. Sie verpflichten sich, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken aus den Gewährleistungspflichten angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.

15. Beistellungen

Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von Ihren sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen. Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigesellten Materials entspricht.

16. Vertraulichkeit

Sie sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen zu diesen Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Benutzung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen und diese Daten auch an mit uns verbundene Unternehmen übermitteln. An Dritte geben wir personenbezogene Daten nicht weiter, es sei denn, es bestünde eine rechtliche Pflicht dazu.

17. Software

Soweit zum Lieferumfang nicht standardisierte Software gehört, erklärt sich der Lieferant für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten.

18. Höhere Gewalt/Längerfristige Lieferverhinderungen

Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien Sie als Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. Einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

19. Übertragbarkeit des Vertrages

Rechte aus diesem Auftrag dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung auf Dritte übertragen werden.

20. Verträge anderer Art

Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.

21. Sonstiges

Erfüllungsort ist die im Auftragsschreiben angegebene Wohnungsstelle. Gerichtsstand ist, sofern Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz unseres Unternehmens in Böblingen. Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Sitz in Anspruch zu nehmen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, mit der der ursprünglich erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.